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RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 2296; IMRRS 2016, 1389
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Besitzschutz: Regelmäßig kein Missbrauch des Antrags auf einstweilige Verfügung

OLG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2016 - 2 U 71/16

1. Possessorische Abwehransprüche sind, mit Ausnahme von § 858 Abs. 2 BGB, auch dann nicht missbräuchlich, wenn Art und Umfang der Besitzausübung streitig sind.

2. Eine Besitzdienerschaft setzt ein Verhältnis von "Befehl und Gehorsam" voraus, welches bei gleichberechtigten Geschäftspartnern fehlt.

3. Für den Widerspruch des Antragsgegners bleibt grundsätzlich das Erstgericht zuständig, auch wenn die einstweilige Verfügung vom Beschwerdegericht erlassen wurde.

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