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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Nordbayern, Beschluss vom 06.09.2016 - 21.VK-3194-16/16
1. Aus der Regelung des § 97 Abs. 5 GWB in der Fassung seit 2009 und dem identischen § 2 EG Abs. 2 VOL/A 2009, der nicht nur einen allgemeinen Programmsatz, sondern ein konkretes Gebot an den öffentlichen Auftraggeber mit einem korrespondieren, subjektiven Bieterrecht auf Beachtung der Losvergabe enthält, folgt, dass dieses Recht auch größeren Unternehmen zusteht und damit die bieterschützende Funktion einer korrekten Losaufteilung jedem Unternehmen zu Gute kommt.*)
2. Ein eigenes Angebot ist in der Regel notwendig, um das Interesse am Auftrag nachzuweisen. Allerdings sind wegen des verfassungsrechtlichen Gebots, den Bietern effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, an diese Zulässigkeitsvoraussetzung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Daher ist die Teilnahme am Wettbewerb nicht zwingende Voraussetzung für die Bejahung des Interesses am Auftrag, insbesondere, wenn die ASt vorträgt, durch einen Vergabefehler an der Teilnahme am Wettbewerb gehindert worden zu sein. Dies ist der Fall, wenn sie geltend macht, der Auftrag hätte korrekterweise in kleinere Lose aufgeteilt werden müssen, um überhaupt eine Chance zur Angebotsabgabe zu haben. In solchen Fällen wird das Interesse am Auftrag ausreichend durch eine Rüge gem. § 107 Abs. 3 GWB a.F. und die nachfolgende Stellung des Nachprüfungsantrags dokumentiert.*)
3. Trotz der Regelung in § 97 Abs. 3 GWB a.F. ist anhand des vom Auftraggeber definierten Bedarfs zu prüfen, ob eine Ausschreibung in Fachlosen erforderlich ist oder nicht. § 97 Abs. 3 GWB a.F. schreibt zwar den Grundsatz der losweisen Vergabe fest, im Einzelfall wird aber vom Auftraggeber keine Trennung des Auftrags in Einzelteile oder eine unwirtschaftliche Zersplitterung des Auftrages verlangt. Der Auftraggeber hat zwar den Grundsatz des Mittelstandes zu beachten, aber nur "vornehmlich", d.h. nicht um jeden Preis, denn als öffentlicher Auftraggeber unterliegt er ebenso den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung.*)
4. Im Hinblick auf das Absehen von einer Fachlosbildung hat sich der Auftraggeber in besonderer Weise mit dem grundsätzlichen Gebot einer Fachlosbildung und den dagegen sprechenden Gründen auseinanderzusetzen. Diese Entscheidung kann von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur beschränkt überprüft werden. Sie ist nur darauf zu überprüfen, ob sie auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung und nicht auf einer Ermessensfehlbetätigung, namentlich auf Willkür, beruht.*)