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IBRRS 2016, 2431; IMRRS 2016, 1456
Mit Beitrag
Wohnungseigentum
Eigentümer darf - auch mehrfach - in sämtliche Verwaltungsunterlagen einsehen!
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.06.2016 - 2-13 S 13/14
1. Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Verwaltungsunterlagen, insbesondere in die Aufzeichnungen und Belege der Abrechnung sowie in die Einzelabrechnungen der übrigen Wohnungseigentümer.
2. Ein Wohnungseigentümer darf auch wiederholt in die Verwaltungsunterlagen einsehen. Dazu kann er einen weiteren Miteigentümer und einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
3. Auf eine Verjährung möglicher Ansprüche kommt es für die Frage der Berechtigung der Einsichtnahme nicht an. Die Grenze für das Einsichtsrecht bilden allein das Schikaneverbot sowie Treu und Glauben.
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