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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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KG, Urteil vom 15.04.2014 - 7 U 57/13
1. Löst sich aufgebrachtes Beschichtungsmaterial ab und wird der darunter liegende Beton nicht mehr geschützt, ist die Werkleistung des Auftragnehmers mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn den Auftragnehmer kein Verschulden trifft oder das verwendete Material vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben wurde.
2. Der Auftragnehmer hat die Herstellerangaben zur Verarbeitung unter Berücksichtigung der "Baustellenbedingungen" zu prüfen. Stellt sich dabei heraus, dass die Baustelle die Verarbeitung des vorgeschriebenen Produkts nicht zulässt, muss er den Auftraggeber darauf hinweisen.
3. Erhält der Auftragnehmer zeitnah zur Verhandlung über den bereits geschlossenen Vertrag das darüber erstellte Protokoll und ist aus diesem die Abänderung des Vertrags zu erkennen, ist er verpflichtet, den Änderungen zu widersprechen, wenn er den Inhalt des Protokolls nicht gegen sich gelten lassen will.