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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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KG, Urteil vom 16.04.2014 - 21 U 230/12
1. Bei der Auslegung einer (öffentlichen) Ausschreibung kommt es nicht auf das Verständnis des einzelnen Bieters, sondern darauf an, wie die beteiligten Fachkreise die verwendete Terminologie üblicherweise einheitlich in dem speziellen, fachlichen Sinn verstehen.
2. Angaben im Leistungsverzeichnis sind in Verbindung mit den anderen vertraglichen Unterlagen als sinnvolles Ganzes auszulegen; Ausgangspunkt ist dabei zunächst derjenige Teil der Leistungsbeschreibung, der die Leistung konkret auf das Bauvorhaben bezogen beschreibt.
3. Wird der Auftragnehmer mit dem lösen, einbauen und verdichten bzw. dem lösen, laden und verwerten von Boden beauftragt, darf ein Auflockerungsfaktor bei der Ermittlung der Massen nur dann berücksichtigt werden, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.
4. Unrichtige Prüfungsansätze des Auftraggebers führen nicht dazu, dass der Auftragnehmer seinerseits unrichtig abrechnen darf.
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