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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Beschluss vom 21.08.2016 - 9 U 428/14 Bau
1. Kann der Restwerklohn fordernde Auftragnehmer (hier: aufgrund von Insolvenz) keine werkvertraglichen Leistungen mehr erbringen und wendet der Auftraggeber nicht bzw. mangelhaft erbrachte Leistungen ein, liegt ein Abrechnungsverhältnis vor.
2. Hat sich der Auftraggeber wegen nicht bzw. mangelhaft erbrachter Leistungen aus einer Bürgschaft befriedigt, muss diese mittels substanziierten Sachvortrags in das Rechenwerk des Abrechnungsverhältnisses eingeordnet. Diesen zu leisten ist Sache des Auftraggebers.
3. Eine von den Bauvertragsparteien gemeinsam erarbeitete Bautenstandsfeststellung kann die Darlegungs- und Beweislast für davon abweichende Sachverhaltsdarstellungen demjenigen auferlegen, der die Abweichung behauptet.
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