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IBRRS 2016, 2576; IMRRS 2016, 1529
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Wohnraummietrecht
Mieterwechselkosten sind nicht umlagefähig!
AG Saarbrücken, Urteil vom 07.10.2016 - 36 C 348/16
1. Umlagefähige Betriebskosten sind nur solche Kosten, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Grundstücks, der Gebäude sowie der Anlagen und Einrichtungen entstehen.
2. Kosten, die durch Mieterwechsel entstehen sind einmalige Aufwendungen, die nicht mit der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter abgewälzt werden können.
3. Sollen Gesamtkosten auf Mieter umgelegt werden, muss ein ordnungsgemäßer Verteilerschlüssel angewandt werden.
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