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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 10 N 24.13
1. Wird die Dachkonstruktion eines Gartenhauses erneuert und um eine Attika erweitert, geht dies über eine bloße Instandhaltung hinaus und stellt eine wesentliche Veränderung des Gebäudes dar.
2. Bauliche Maßnahmen, die die Identität des Bauwerks ändern, indem z.B. eine Dachkonstruktion erneuert und die Dachneigung verändert wird, lassen den Bestandsschutz entfallen. Die Wirkungen einer Baugenehmigung oder eines baurechtlichen Bestandsschutzes begrenzen die Wirkungen der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke (§ 11 Abs. 3 - gültig bis 1990).
3. Durch diese Verordnung über Bevölkerungsbauwerke wurden die unrechtmäßig errichteten Gebäuden nicht nachträglich legal, sondern nur vor behördlichem Einschreiten - dem Abriss - geschützt.
4. Ein einmal durch wesentliche bauliche Veränderung verloren gegangener Bestandsschutz, lebt nicht durch späteren Rückbau (hier: Abbau der Attika) wieder auf.
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