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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Naumburg, Urteil vom 25.06.2015 - 2 U 17/15 Lw
1. Einem Bieter stehen in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags Unterlassungsansprüche bei einer Verletzung derjenigen Vergabeverfahrensregeln zu, denen sich der Auftraggeber im Rahmen der Ausschreibung selbst unterworfen hat.
2. Wird von einem Träger der öffentlichen Verwaltung eine Ausschreibung zum Neuabschluss eines Pachtvertrags veranstaltet, wird zwischen dem Ausschreibenden und den Teilnehmern des Verfahrens ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet, das den Ausschreibenden dazu verpflichtet, die grundsätzlich geltenden und die selbst gesetzten Verfahrensregeln einzuhalten.
3. Die Durchführung einer förmlichen Ausschreibung verschafft den Teilnehmern ein subjektives Recht, vom Ausschreibenden die Unterlassung aller Handlungen verlangen zu können, die zu einer Verletzung der Verfahrensregeln führen. Dem steht nicht entgegen, dass für Ausschreibenden rechtlich auch die Möglichkeit bestanden hätte, den neuen Pachtvertrag ohne ein Auswahlverfahren abzuschließen.