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IBRRS 2016, 2661
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Bauunternehmer nachbesserungsbereit: Inanspruchnahme des Bauüberwachers treuwidrig!
OLG Dresden, Urteil vom 19.10.2016 - 13 U 74/16
1. Es steht dem Auftraggeber grundsätzlich frei, welchen Gesamtschuldner er in Anspruch nimmt.
2. Ausnahmsweise kann die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners rechtsmissbräuchlich sein.
2. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn der Auftraggeber den Bauüberwacher wegen Bauaufsichtspflichtverletzung in Anspruch nimmt, obwohl der Bauunternehmer nachbesserungsbereit ist und der Auftraggeber daher auf einfachere, billigere Weise die Beseitigung des Mangels (v)erlangen kann.
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