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IBRRS 2016, 2702; IMRRS 2016, 1606
Mit Beitrag
Wohnraummietrecht
Achselzucken ist keine Zustimmung!
AG Neunkirchen, Urteil vom 18.10.2016 - 13 C 799/15
1. Ergibt die Betriebskostenabrechnung rechnerisch einen Nachzahlungsanspruch, muss der Vermieter zunächst alle geleisteten Vorauszahlungen berücksichtigen. Angezweifelte Einzelpositionen (hier: Kaminkehrer) sind nachzuweisen. Geschätzte Kosten für Heizstrom dürfen nur angesetzt werden, wenn die Grundlagen der Schätzung dargelegt werden und nachvollziehbar sind.
2. Ein Achselzucken des Mieters auf die Erklärung des Vermieters, wie er bei der Abrechnung verfahren will, kann nicht als Zustimmung interpretiert werden.
3. Ein verbleibender Betriebskostennachzahlungsanspruch kann nach Auszug des Mieters mit einer geleisteten und abrechnungsreifen Kaution aufgerechnet werden.
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