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IBRRS 2016, 2826; IMRRS 2016, 1677; IVRRS 2016, 0063
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Prozessuales
Kein Beklagter mit allgemeinem Gerichtsstand: Zuständigkeitsbestimmung möglich?
OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2016 - 32 SA 62/16
1. Ein Gericht, bei dem keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann nicht allein deswegen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt werden, weil bei ihm für einen der Beklagten ein besonderer Gerichtsstand (vorliegend der des Erfüllungsorts, § 29 ZPO) eröffnet ist.*)
2. Die Pflicht des Sachverständigen zur richtigen Begutachtung ist an dessen (Wohn-)Sitz zu erfüllen; eine besondere Ortsbezogenheit, wie sie für den Bauvertrag angenommen wird, besteht für den Vertrag über die Erstellung eines Gutachtens nicht.
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