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IBRRS 2016, 2841
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Bauvertrag
Erste prüfbare Schlussrechnung bestimmt den Fälligkeitszeitpunkt!
LG Koblenz, Urteil vom 25.07.2016 - 4 O 283/15
1. Die erstmalige Erteilung einer objektiv prüfbaren Schlussrechnung ist maßgeblich für den Beginn der Prüfungsfrist und die Fälligkeit. Einwendungen und Änderungswünsche des Auftraggebers, auch wenn der Auftragnehmer diesen durch Erstellung einer neuen Rechnung nachkommt, lassen die einmal eingetretene Fälligkeit und den Verjährungsbeginn unberührt.
2. Der Anwendungsbereich des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VOB/B ist bei Verträgen mit juristischen Personen des Privatrechts, auch wenn diese vergaberechtlich öffentliche Auftraggeber sein sollten, nicht eröffnet. Ein unzulässiger Antrag nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VOB/B hemmt die Verjährung nicht.
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