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IBRRS 2016, 2899
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Keine Geruchsbelastung von über 25% der Jahresstunden!
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2016 - 2 B 1443/15
1. Im Außenbereich gilt grundsätzlich eine Geruchsbelastung von 15% der Jahresstunden als zumutbar.
2. In besonderen Einzelfallumständen kann die Geruchsbelastung auf bis zu 25% ansteigen. Dieser Wert stellt zwar keine Obergrenze dar, kann aber als "olfaktorische Schallgrenze" nur in sehr seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Einzelfallumstände noch überschritten werden.
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