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IBRRS 2016, 2917
Mit Beitrag
Werkvertragsrecht
Zahlung zugesagt: Werklohnanspruch anerkannt!
KG, Beschluss vom 06.10.2014 - 14 U 105/14
1. Ein - formlos gültiges - kausales Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn der Unternehmer den Besteller zur Zahlung auffordert und dieser erklärt, er werde "sofort die Zahlung anweisen, wenn er das auf dem Konto habe".
2. Neben dem kausalen Schuldanerkenntnis gibt es das "tatsächliche" Anerkenntnis. Dieses gibt der Schuldner zu dem Zweck ab, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern.
3. "Als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" zu wertende Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken.
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