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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2016 - 3 VK LSA 27/16
1. Auch im Unterschwellenbereich ist die Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung einzuhalten. Diese ist verletzt, wenn der öffentliche Auftraggeber vorschreibt, dass "hinsichtlich der Systemsicherheit und Firewall die vorgegebenen Produkte einzusetzen" sind, ohne dies näher zu begründen und zu dokumentieren.
2. Erbitten Bieter zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen, so sind diese Auskünfte allen Unternehmen unverzüglich in gleicher Weise zu erteilen. Die Vergabestelle ist verpflichtet, unverzüglich und inhaltlich zutreffend diese Anfragen zu bearbeiten. Die Einhaltung dieser Auskunftspflicht muss in der Vergabeakte dokumentiert und damit nachgewiesen werden.
3. Auch im Unterschwellenbereich muss ein transparentes Verfahren betrieben und die Leistung eindeutig und erschöpfend beschrieben werden. Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind deshalb alle beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Vergabeunterlagen anzugeben.
4. Ist die Präsentation des Angebots ein wertungsrelevanter Teil der Leistung, dürfen die Zuschlagskriterien nicht nur den Bietern bekanntgegeben werden, die auf Grund der rechnerischen Wertung in die engere Wahl gekommen sind, weil dadurch keine Vergleichbarkeit aller Angebote vorliegt.