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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Sachsen, Beschluss vom 29.09.2016 - 1/SVK/021-16
1. Gem. § 20 Abs. 1 VOF dienen Präsentationen mit den ausgewählten Bietern der Ermittlung des Bieters, der im Hinblick auf die gestellte Aufgabe am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserbringung bietet. Dabei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, bei der dem Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, der von der Vergabekammer nur eingeschränkt überprüfbar ist. Deshalb sind an die Bestimmtheit der Kriterien geringere Anforderungen zu stellen als bei einem Beschaffungsvorgang mit einer klar umrissenen Leistungsbeschreibung.*)
2. Bei der Überprüfung einer Bewertung von schöpferischen Leistungen ist einzustellen, dass ein Bewertungsergebnis ohnedies keine mathematische Genauigkeit in der Weise ausweisen kann, dass die bloße Anzahl positiver oder negativer Gesichtspunkte sich rechnerisch genau in der Punktebewertung niederschlägt. Es wäre unverhältnismäßig, von einem Auftraggeber zu verlangen, in der Begründung der Wertungsentscheidung einer Präsentation ausdrücklich auf jede - Einzelheit einzugehen. Eine zusammenfassende, auf die tragenden Gründe beschränkte Darstellung muss vielmehr genügen, sofern dadurch nicht wesentliche Elemente einer Präsentation ausgeblendet werden.*)