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IBRRS 2016, 2859
Mit Beitrag
Bauvertrag
Unterschrift unter Protokoll verweigert: Keine Abnahme, kein Werklohn!
OLG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2014 - 1 U 123/13
1. Auch wenn sich der Auftraggeber der Abnahmebegehung insgesamt sehr zufrieden geäußert bzw. sinngemäß erklärt, es sei alles o.k., liegt keine Abnahme vor, wenn er sich weigert, das ihm vom Auftragnehmer vorgelegte Abnahmeprotokoll, in dem es heißt: "Abnahme erfolgt ohne sichtbare Mängel" zu unterzeichnen.
2. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme zu Recht, hat der Auftragnehmer auch keinen Anspruch auf anteilige Vergütung. Denn ein Anspruch auf Teilabnahme mit der Folge der Fälligkeit eines Teils der Vergütung besteht nur bei entsprechender Vereinbarung.
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