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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Itzehoe, Urteil vom 19.01.2016 - 11 S 61/14
1. Verkündet der Versammlungsleiter das Ergebnis einer Beschlussfassung nicht, ist der Beschluss unwirksam. Die unterbliebene Beschlussfeststellung des Versammlungsleiters kann in einem gerichtlichen Verfahren ersetzt und der Beschluss dadurch wirksam werden.
2. Es kann auch ein Negativbeschluss festgestellt werden. Dies ist ein Beschluss, der einen Antrag ablehnt, weil die erforderliche Mehrheit (hier: nach Gemeinschaftsordnung geforderte qualifizierte Mehrheit) fehlt.
3. Der Austausch von 30 Jahre alten Holzfenstern durch Kunststofffenster ist eine Modernisierungsmaßnahme (keine bauliche Veränderung) und stellt für einen verständigen Wohnungseigentümer eine sinnvolle Neuerung dar, die geeignet ist, den Gebrauchswert nachhaltig zu erhöhen.
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