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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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LG Berlin, Urteil vom 11.08.2016 - 65 S 202/16
1. Ob es unzumutbar ist, ein Mietverhältnis fortzusetzen, beurteilt sich nach dem für die fristlose Kündigung maßgeblichen Verhaltens des Mieters sowie danach, ob der Vermieter seinerseits seine mietvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzt und das Verhalten des Mieters vielleicht sogar herausgefordert hat.
2. Es ist eine vertragliche Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter nach entsprechender Vorankündigung Zutritt zur Wohnung zu gewähren und z.B. eine Besichtigung des Bades wegen einer beabsichtigen Renovierung zu ermöglichen. Nicht gewährter Zutritt zur Wohnung stellt jedoch keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar, wenn der Vermieter die Besichtigung und die Modernisierung über ein Jahr nicht weiter verfolgte.
3. Eine Abmahnung dient dazu, Gelegenheit zu geben, das vertragswidrige Verhalten zu korrigieren, also Zutritt zu gewähren und zu dulden. Der Mieter kann jedoch nicht in der Abmahnung dazu verpflichtet werden, selbst Termine mit Vertragspartnern zu vereinbaren.
