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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBRRS 2016, 3339; IMRRS 2016, 1868
Strafrecht
Herüberlehnen auf den Nachbarbalkon ist kein Hausfriedensbruch!
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.03.2016 - 4 UF 26/16
1. Das Herüberlehnen zum Nachbarn über die hüfthohe Brüstung zwischen zwei Balkonen ist kein Hausfriedensbruch.
2. Ein Eindringen in ein befriedetes Besitztum setzt bei einem Hineinlehnen des Täters in den Luftraum oberhalb des Besitztums voraus, dass der Täter zumindest beabsichtigte, das Besitztum auch zu betreten.*)
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