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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2016 - 8 C 10662/16
1. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Dazu muss die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits eine positive planerische Vorstellung entwickelt haben.
2. Eine reine Negativplanung, die sich darin erschöpft, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, reicht hierzu nicht aus. Andererseits ist kein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept zu fordern. Es reicht aus, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll.
3. Die Veränderungssperre ist dann als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn sich die beabsichtigte Planung als offensichtlich rechtswidrig erweist und der Mangel schlechterdings nicht zu beheben ist
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