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IBRRS 2017, 0047; IMRRS 2017, 0019; IVRRS 2017, 0007
Prozessuales
Äußerung in WEG-Versammlung: Welches Gericht ist für den Widerruf zuständig?
BGH, Beschluss vom 17.11.2016 - V ZB 77/16
Eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG liegt vor, wenn ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen wird, die er in einer Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist offensichtlich nicht gegeben (Anschluss an Senat, Beschluss vom 17.11.2016 - V ZB 73/16, IBRRS 2017, 0064 = IMRRS 2017, 0018).
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