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IBRRS 2017, 0082; IMRRS 2017, 0032
Mit Beitrag
Wohnungseigentum
Überlassung an Asylbewerber ist gewerbliche Nutzung zu Wohnzwecken!
LG Koblenz, Beschluss vom 16.11.2016 - 2 S 99/15
1. Eine Vereinbarung mit der Stadt zur Nutzung einer Eigentumswohnung als Unterkunft für Asylbewerber verstößt nicht gegen eine Teilungserklärung, nach der jeder Miteigentümer berechtigt ist, seine Wohnung zu Wohnzwecken gewerblich zu nutzen.
2. Eine Wohnnutzung umfasst die Überlassung der Eigentumswohnung an wöchentlich oder täglich wechselnde Feriengäste ebenso, wie an Aus- und Übersiedler oder Asylbewerber. Durch wechselnde Nutzer dürfen die übrigen Wohnungseigentümer jedoch nicht mehr beeinträchtigt werden, als typischerweise durch Nutzung von Wohneigentum zu erwarten ist.
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