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IBRRS 2017, 0133
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Objektplaner muss alles integrieren, aber nicht alles kontrollieren!
OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.03.2014 - 1 U 420/12
1. Ein Baugrundgutachter muss darauf hinweisen, dass die Auftriebssicherheit des Bauwerks (hier: eines Klärteichs) im Betriebszustand einer weitergehenden Überprüfung und eines entsprechenden Nachweises bedarf.
2. Der Objektplaner hat als Grundleistung die Beiträge aller an der Planung fachlich Beteiligter zu prüfen und zu integrieren.
3. Für Mängel in dem zu integrierenden Gutachten eines Sonderfachmanns haftet der Objektplaner nur dann, wenn er klare Vorgaben des Sonderfachmanns missachtet oder wenn er klar erkennbare Mängel unbeachtet lässt.
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