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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 U 192/15
1. Der Auftragnehmer eines Bauwerks hat gem. § 648a BGB einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, der auch im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Der Anspruch wird dem Auftragnehmer auch für den Fall eingeräumt, dass die Abnahme bereits erklärt worden ist.
2. Für einen Anspruch auf Sicherheitsleistung aus § 648a BGB reicht es aus, dass dem Auftragnehmer noch ein Vergütungsanspruch zusteht, den er schlüssig darlegen muss.
3. Der Architekt ist nicht bereits aufgrund des mit dem Auftraggeber geschlossenen Architektenvertrags uneingeschränkt dazu bevollmächtigt, zusätzlich zu vergütende Nachtragsleistungen zu beauftragen.
4. Die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht des Architekten kommt nicht in Betracht, wenn dem Auftragnehmer des Bauvertrages positiv bekannt ist, dass der Architekt keine Vollmacht zur Vergabe von Nachtragsaufträgen hat.
5. Widerspricht der Auftraggeber der ihm bekannten Anweisung des Architekten zur Ausführung einer Nachtragsleistung nicht und nimmt er diese Leistung nach ihrer Ausführung ab, liegt darin die Genehmigung des vollmachtlos erteilten Zusatzauftrags bzw. das nachträgliche Anerkenntnis der ohne Auftrag ausgeführten Leistung.
6. Wird die Leistung auf Verlangen des Auftraggebers anders als im Leistungsverzeichnis vorgesehen ausgeführt, steht dem Auftragnehmer auch bei Vereinbarung eines Pauschalpreises ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu. Das gilt auch dann, wenn es sich um lediglich geringfügige Änderungen handelt.