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IBRRS 2017, 0222; IMRRS 2017, 0090
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Immobilien
Vorkaufsausübung droht: Nachteilige Vertragsänderung ist unverbindlich!
LG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2015 - 5 O 124/15
1. Durch die Ausübung eines Vorkaufsrechts wird zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten ein selbständiger Kaufvertrag begründet, zu den gleichen Bedingungen, die dem Erstkäufer nach dem Kauvertrag oblegen hätten.
2. Wird eine Vertragsgestaltung nur wegen der drohenden Ausübung des Vorkaufsrechtes gewählt (hier: höherer Kaufpreis und Maklerklausel), ohne dass diese im Rahmen des Erstvertrages irgendwelche Vorteile für den Erstkäufer mit sich bringt, ist dies ein Hinweis darauf, dass beabsichtigt wurde zum Nachteil des Vorkaufsberechtigten zu handeln und diesem die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verleiden. Solche Vertragsbedingungen sind für den Vorkaufsberechtigten unverbindlich.
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