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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2016 - 10 U 51/15
1. Für den Umfang der erbrachten Leistungen und die Höhe der Vergütung ist der Auftragnehmer darlegungs- und beweisbelastet.
2. Bei der Abrechnung nach Einheitspreisen hat der Auftragnehmer nicht nur die Vereinbarung eines bestimmten Einheitspreises darzulegen und zu beweisen, sondern auch substantiiert vorzutragen, welche Bauleistung von ihm tatsächlich erbracht worden ist.
3. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt im VOB-Vertrag auf der von den Parteien vorausgesetzten Grundlage einer vorkalkulatorischen Preisfortschreibung in der Weise, dass an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird.
4. Macht der Auftragnehmer eine geänderte Vergütung geltend, muss er im Streitfall die Urkalkulation offenlegen.
5. Enthält das Zuschlagsschreiben des Auftraggebers eine Abweichung gegenüber dem Angebot des Auftragnehmers, liegt darin die Ablehnung dieses Angebots verbunden mit einem neuen Angebot des Auftraggebers.
6. Allein in der widerspruchslosen Hinnahme einer modifizierten Auftragsbestätigung ist regelmäßig keine stillschweigende Annahmeerklärung zu sehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 22.03.1995 - VIII ZR 20/94, IBRRS 2011, 4146). Eine Annahme kann aber durch Bewirken der Leistung erfolgen.
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