Urteilssuche
ibr-online. Die Datenbank für
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Kostenloses Probeabo
1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2017, 0257; IMRRS 2017, 0111
Mit Beitrag
Wohnungseigentum
Rolladenkasten ist Gemeinschaftseigentum, Rolladengurt Sondereigentum!
AG Würzburg, Beschluss vom 12.04.2016 - 30 C 820/15 WEG
1. Eine Beschlussanfechtungsklage wahrt die Monatsfrist auch dann, wenn das fristgerecht gefaxte Schriftstück nicht unterschrieben ist oder die letzte Seite nicht übertragen wurde. Zweck der Frist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) ist, dass Wohnungseigentümer und Verwaltung alsbald Klarheit darüber gewinnen, ob, warum und in welchem Umfang Beschlüsse in Frage gestellt werden. Dies können die Parteien auch ohne Unterschrift zur Kenntnis nehmen.
2. Der Rolladengurt ist kein wesentlicher Bestandteil des Rolladens. Während Rolladenkasten und -panzer gemeinschaftliches Eigentum darstellen, sind Gurtscheibe und Gurtband sondereigentumsfähig.
Volltext