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IBRRS 2017, 0260
Mit Beitrag
Kaufrecht
Mängel an der Kaufsache sind detailliert zu bezeichnen!
OLG München, Urteil vom 19.12.2016 - 21 U 979/16
1. Macht der Käufer Mängel am Kaufobjekt geltend, muss er die Fehler bzw. Störungen soweit konkretisieren, dass der Verkäufer nachvollziehen kann, inwieweit eine Abweichung von der vertraglich geschuldeten Leistung geltend gemacht wird.
2. Die pauschale Behauptung, die Kaufsache entspreche nicht den vertraglichen Vereinbarungen, ist nicht ausreichend.
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