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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2016 - 325 O 22/16
1. Eine Makler-Klausel in einem Grundstückskaufvertrag kann ein eigenständiges Provisionsversprechen darstellen, allerdings besteht das Interesse an einer solchen Klausel typischerweise darin, im Verhältnis der Grundstückskaufvertragsparteien untereinander zu klären, wer eine Maklerprovision - sofern sie anfällt - trägt.
2. Der Kauf einer Immobilie mit acht Wohneinheiten kann ein Vorgang der privaten Vermögensverwaltung sein. Liegen keine eindeutigen Umstände für ein gewerbliches oder selbständiges Handeln vor, ist der Käufer ein Verbraucher.
3. Wird der Maklervertrag online geschlossen, handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft für das ein Widerrufsrecht gilt. Die Widerrufsfrist beginnt erst, nach vollständiger Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht. Dazu gehört auch der ausdrückliche Hinweise auf das Muster-Widerrufsformular.
4. Das Absenden einer E-Mail stellt keinen Nachweis für deren Zugang dar. Ein Anscheinsbeweis ist nur dann begründet, wenn der Absender eine Eingangs- oder Lesebestätigung erhalten hat. Der Zugang einer E-Mail kann auch nicht dadurch bewiesen werden, dass im Feld "Reply-to" die E-Mail-Adresse des Käufers steht. Dieses Feld entscheidet nur darüber, an wen eine E-Mail bei Verwendung der Antwortfunktion gegangen wäre.