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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2016 - 15 W 590/15
1. Die folgenden Klauseln einer Gemeinschaftsordnung sind offensichtlich unwirksam und können deshalb nicht in das Grundbuch eingetragen werden:
a) "Sind Ehegatten oder Lebenspartner nach dem LPartG an einem Wohnungseigentum beteiligt, so sind diese gegenseitig ermächtigt, alle aus dem Wohnungseigentum herrührenden Rechte wahrzunehmen, insbesondere auch Zustellungen entgegenzunehmen."
b) "Wechseln die Inhaber eines Wohnungseigentums auf andere Weise als durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung, so gilt der bisherige Wohnungseigentümer so lange als ermächtigt, alle aus dem Wohnungseigentum herrührenden Rechte wahrzunehmen, insbesondere auch Zustellungen entgegenzunehmen, bis dem Verwalter der Eigentumswechsel durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist."
2. Hingegen sind folgende Klauseln einer Gemeinschaftsordnung eintragungsfähig:
a) "Zustellungen sind stets wirksam, wenn sie an die dem Verwalter zuletzt mitgeteilte Adresse erfolgen."
b) "Der Verwalter ist auch berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
1. Wohnungs- und Teileigentum innerhalb der Gemeinschaft zu erwerben;
2. Wohnungs- und Teileigentum außerhalb der Gemeinschaft zu erwerben.
Im Innenverhältnis bedürfen Maßnahmen nach Ziffer 1 und 2 eines vorherigen Beschlusses der Eigentümerversammlung. Das Grundbuchamt ist insoweit von jeder Prüfungspflicht befreit."
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