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IBRRS 2017, 0412
Mit Beitrag
Bauvertrag
Bauen im Bestand: Sonderlösungen sind keine Mängel!
OLG Hamburg, Urteil vom 20.09.2013 - 9 U 67/12
1. Beim Bauen im Bestand führt eine Abweichung von den derzeit geltenden anerkannten Regeln der Technik nicht zwangsläufig dazu, dass die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Leistung funktionstauglich ist.
2. Der Auftragnehmer ist beim Bauen im Bestand dazu berechtigt, bei der Ausführung mitunter "pragmatische Lösungen" zu suchen.
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