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IBRRS 2017, 0420; IMRRS 2017, 0170
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Wohnraummiete
Betriebskostennachzahlungen sind keine Miete!
LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 29.12.2016 - 5 S 141/16
1. Als wiederkehrende Leistung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist die Nebenkostenzahlung nur dann anzusehen, wenn sie als Nebenkostenpauschale oder als Nebenkostenvorauszahlung zusammen mit der Miete zu den bestimmten Zinsterminen zu erbringen ist.*)
2. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages steht dem Vermieter nur zu, wenn der Mieter an mehreren Zahlungsterminen mit der Zahlung der vereinbarten Miete in Verzug gekommen ist. Dabei sind Betriebskostennachzahlungen nicht einzurechnen, weil diese keine periodisch zu erbringende Mietrate sind, sondern erst nach jährlicher Abrechnung feststehen.
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