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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Köln, Urteil vom 29.07.2016 - 10 S 15/16
1. Soll ein komplettes Haus zunächst renoviert und dann als Generationsunterkunft genutzt werden, ist es nicht rechtsmissbräuchlich, Mieter wegen Eigenbedarfs zu kündigen, ohne diesen eine andere Wohnung im Haus anzubieten.
2. Ist bereits klar, dass eine Wohnung künftig durch eine andere Person bewohnt werden soll (hier: Mutter), steht diese Wohnung dem allgemeinen Mietmarkt nicht mehr zur Verfügung.
3. Daran ändert auch eine kurzfristige, befristete Zwischenvermietung an einen dritten Mieter zur finanziellen Entlastung der Übergangszeit nichts. Dies gilt umso mehr, als der ursprüngliche Mieter die Umbaupläne bestreitet und nach Ablauf der Befristung mit einem einvernehmlichen Auszug nicht zu rechnen gewesen wäre.
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