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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.11.2016 - 3 VK LSA 45/16
1. Aufträge über Lieferleistungen dürfen nur an Bieter vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, die Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren durchzuführen, die nachweislich unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen und hergestellt worden sind. Enthält die vom Bieter entsprechend verlangte Erklärung ein Ankreuzfeld, ist unerheblich, ob es für den Bieter ersichtlich gewesen ist, dass dieses Kreuz versehentlich nicht gesetzt wurde.
2. Fehlt eine inhaltlich mit dem Angebot verbundene Erklärung über die Herkunft der im Angebot kalkulierten Produkte, darf diese als Vertragsbestandteil nicht nachgefordert werden, weil dies eine unzulässige Nachbesserung des Angebots darstellen würde.
3. Körperlich fehlende Erklärungen oder Nachweise können Gegenstand einer Nachforderung sein, aber körperlich vorliegende unvollständige Erklärungen oder Nachweise dürfen nicht nachgebessert werden.