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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Schleswig, Urteil vom 09.12.2016 - 1 U 17/13
1. Wird eine Leistung aus einem Generalunternehmervertrag herausgenommen und später durch ein gesondertes Angebot wieder angeboten, muss dieses Angebot angenommen werden. Die bloße Entgegennahme der betreffenden Leistung genügt hierfür nicht.
2. Erklärt der Auftraggeber, dass er bestimmte Teile der Leistung (hier: die Sonnenschutzelemente) nicht abnimmt, während er für weitere Mängel nur einen Vorbehalt erklärt, wird die Leistung insgesamt nicht abgenommen. Etwas anderes würde nur bei funktionaler Abtrennbarkeit gelten (hier verneint).
3. In dem Bezug des Gebäudes und der Entgegennahme der Schlussrechnung liegt kein Verzicht auf das Erfordernis einer förmlichen Abnahme, wenn bereits vor dem Einzug Streit über Baumängel bestand.
4. Macht der Auftraggeber wegen Baumängeln Minderung geltend, können die notwendigen Mangelbeseitigungskosten Anhaltspunkt für den zu schätzenden Minderwert des Werks sein.
5. Für die Ermittlung der Höhe der Minderung kann nur der Nettobetrag der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten herangezogen werden.
6. Nebenkosten, wie etwa die Kosten für eine Hebebühne oder Regiekosten, die bei einer Mangelbeseitigung anfallen würden, können nicht zur Bestimmung der Höhe der Minderung herangezogen werden. Denn solche Nebenkosten sind nicht geeignet, den Minderwert des Gebäudes auszudrücken.
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