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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 27.01.2017 - V ZR 130/15
1. Als Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist derjenige anzusehen, auf dessen Veranlassung die Einbeziehung der Formularklausel in den Vertrag zurückgeht.
2. Sind Formularklauseln von einem Dritten formuliert, ist entscheidend, ob eine der Vertragsparteien sie sich zurechnen lassen muss. Eine solche Zurechnung kann zu Lasten derjenigen Vertragspartei erfolgen, die den Dritten vorab mit der Formulierung der Vertragsklausel beauftragt hatte, auf dessen Veranlassung die Klausel später in die Verträge aufgenommen wurde.
3. Bei Bedingungen, die von einem neutralen Dritten formuliert worden sind, kann eine Zurechnung zu Lasten einer der Vertragsparteien ganz entfallen.
4. Ein Treuhänder kann Verwender sein, wenn er über eine Vermittlungstätigkeit hinaus eigene Interessen verfolgt und damit "echter" Vertragsbeteiligter ist.
5. Die Anforderungen an einen städtebaulichen Vertrag gelten auch dann, wenn eine Kommune sich eines von ihr beauftragten Zwischenerwerbers bedient hat. Die Kommune kann sich nicht dadurch der Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften entziehen, dass sie nicht selbst als Vertragspartner auftritt.