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IBRRS 2017, 0671
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Architekt haftet nicht für Fehlverhalten des Bauherrn!
OLG Jena, Urteil vom 11.11.2014 - 5 U 660/13
1. Der Architekt schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung, so dass er auch dann haftet, wenn die Baugenehmigung zunächst erteilt, dann aber wegen eines Planungsmangels zurückgenommen wird.
2. Wird die Baugenehmigung hingegen nicht zurückgenommen, sondern spricht die Baubehörde wegen der Vornahme genehmigungspflichtiger Bauarbeiten und einer Nutzungsänderung eine Nutzungsuntersagung aus, scheidet eine Haftung des Architekten aus.
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