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IBRRS 2017, 0718
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Bauvertrag
Mängelrüge per E-Mail verlängert Verjährungsfrist für Mängelansprüche!
OLG Köln, Urteil vom 22.06.2016 - 16 U 145/15
1. Ein Mangel liegt vor, wenn das Werk von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht und/oder es nicht funktionstauglich ist.
2. Zur Funktionstauglichkeit von Dreh- und Kipp-Fenstern gehört, dass diese sich ohne Reibung und ohne Schleifspuren öffnen und schließen lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn andere, abseits der Ausführungsarbeiten des Auftragnehmers in Frage kommende Umstände nicht festgestellt werden können.
3. Eine Mängelrüge per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B. Auch mit einer "einfachen" E-Mail kann die Verjährungsfrist für Mängelansprüche deshalb wirksam verlängert werden (entgegen OLG Jena, IBR 2016, 144, und OLG Frankfurt, IBR 2012, 386).