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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Bund, Beschluss vom 26.10.2016 - VK 1-92/16
1. Anders als im Anwendungsbereich der VSVgV a.F. und der VgV n.F. sieht die SektVO a.F. keine ausdrückliche Regelung zum Ausschluss von Angeboten vor, die nicht fristgerecht eingegangen sind.
2. Auch in den Vergabeverfahren, die in den Anwendungsbereich der SektVO fallen, sind die grundlegenden Prinzipien des Vergaberechts, nämlich Wettbewerbs- und Transparenzgrundsatz sowie Gleichbehandlungsgebot zu beachten.
3. Wettbewerbs- und Transparenzgrundsatz sowie Gleichbehandlungsgebot gebieten, dass, wenn den Bietern mit Aufforderung zur Angebotsabgabe eine Angebotsfrist mitgeteilt wurde, diese für alle Bieter verbindlich ist und ein Verstoß gegen diese Vorgabe, das heißt ein nicht fristgerechter Eingang eines Angebots, zu dessen Ausschluss führt.
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