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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2017, 0793; VPRRS 2017, 0078
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auch kurz vor Ablauf der Angebotsfrist eingehende Fragen sind zu beantworten!

VK Bund, Beschluss vom 28.01.2017 - VK 2-129/16

1. Der Auftraggeber muss die von einem Bieter gestellten Fragen und die diesem gegebenen Antworten allen Bietern zur Verfügung stellen.

2. Erkannte Defizite oder Fehler sind in jedem Stand des Vergabeverfahrens zu korrigieren. Der Auftraggeber muss deshalb Klarstellungen für alle interessierten Unternehmen herbeiführen, und zwar völlig unabhängig davon, wie kurzfristig die Frage vor dem Ablauf der Angebotsfrist eingeht.

3. Bedingt die Klarstellung/Korrektur, dass die Bieter mehr Zeit benötigen, um die Angebotserstellung auf die neuen Informationen auszurichten, steht hierfür die Möglichkeit der Verlängerung der Angebotsfrist zur Verfügung.