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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Saarbrücken, Urteil vom 25.01.2017 - 4 C 418/16
1. Gewöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen obliegen dem Nießbraucher. Gewöhnlich sind Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig in kürzeren Abständen wiederkehrend zu erwarten sind.
2. Zu den außergewöhnlichen Maßnahmen gehören weitergehende, den wirtschaftlichen Bestand des Eigentums verbessernde Maßnahmen. Hierzu gehören größere Instandsetzungsmaßnahmen, die den Wert des Hauses erheblich erhöhen können, zum Beispiel die Instandsetzung und Erneuerung der elektrischen Anlage eines Hauses.
3. Bezüglich außergewöhnlicher Maßnahmen besteht keine Vornahme-Kostentragungsverpflichtung des Nießbrauchers.
4. Bei einem Totalausfall der Gastherme und der Rohrverstopfung im gemeinsam genutzten Abwasserrohr handelt es sich um außergewöhnliche Maßnahmen in diesem Sinn.
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