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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Celle, Urteil vom 22.02.2017 - 7 U 121/16
1. Sieht der Unternehmer von dem Verlangen nach einer Bauhandwerkersicherung gem. § 648a BGB ab und begnügt sich mit einer durch Bürgschaft auf erstes Anfordern abgesicherten Sicherheitsleistung, wird allein hierdurch die Inanspruchnahme des Bürgen nicht rechtsmissbräuchlich.*)
2. Da es dem Unternehmer als Hauptschuldner unbenommen ist, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB - ggf. klagweise - zu verlangen oder gemäß Abs. 5 der Vorschrift, die weitere Leistung zu verweigern oder zu kündigen, hat der Bürge nicht das Recht, seine eigene Inanspruchnahme Zug um Zug von der Stellung einer Bauhandwerkersicherung zugunsten des Hauptschuldners abhängig zu machen. Dies gilt auch, wenn der Hauptschuldner insolvent wird.*)
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