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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Frankenthal, Urteil vom 14.12.2016 - 3a C 298/16
1. Wird in einer Teilungserklärung vereinbart, dass eine Teileigentumseinheit gewerblich genutzt werden darf, soweit dadurch nicht, etwa durch Lärmentwicklung oder ähnliches, der Wohnwert der übrigen Einheiten beeinträchtigt wird, handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter.
2. Zur Auslegung einer solchen Vereinbarung ist eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden. Diese erfordert, den im konkreten Einzelfall beabsichtigten oder vorgenommenen Gebrauch nach seiner Art und Durchführung sowie der damit verbundenen Folgen, z.B. die zu erwartende Besucherfrequenz, Besucherstrukturen und ähnliches zu konkretisieren und auf die örtlichen Gegebenheiten, z.B. Umfeld, Charakter der Anlage oder die diese prägenden Verhältnisse, Lage im Gebäude und zeitliche Verhältnisse, etwa Öffnungszeiten, zu beziehen.
3. Wurde zuvor ein Modehaus nebst Logistikzentrum betrieben, hält sich auch der Betrieb eines Mode-Outlets im Rahmen der Teilungserklärung.
4. Eine wesentliche Beeinträchtigung wäre vorstellbar, wenn die gewerbliche Nutzung in Gestalt eines Getränkemarktes, einer Spielhalle, Diskothek oder eines Bordells erfolgen würde.
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