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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG München, Urteil vom 23.11.2016 - 483 C 30978/15 WEG
1. Der Austausch von Kunststofffenstern gegen Holzfenster ist keine Instandhaltung (also keine Maßnahme die darauf gerichtet ist, den bestehenden Zustand zu erhalten), sondern mindestens eine Instandsetzung, wenn nicht sogar eine Modernisierung oder gar eine bauliche Veränderung.
2. Die WEG, vertreten durch die Hausverwaltung, darf nicht einfach so Instandhaltungen und Instandsetzungen vornehmen, weil für Instandhaltungen und Instandsetzungen jeder einzelne Eigentümer zuständig ist.
3. Beschließt eine Wohnungseigentümerversammlung den Austausch von Fenstern zuzulassen, aber das jeder Eigentümer dieser Maßnahme selbst zustimmen muss, haftet die Hausverwaltung für einen eigenmächtigen Austausch von Holz- gegen Kunststofffenster. Eine Zurechnung eines etwaigen Verschuldens der Hausverwaltung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt nicht in Betracht.
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