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IBRRS 2017, 0854; IMRRS 2017, 0350
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Wohnraummiete
Risse an den Zimmerdecken muss der Mieter nicht renovieren!
LG Berlin, Beschluss vom 07.02.2017 - 67 S 20/17
1. Größere Substanzschäden der Dekoration (hier: Risse an der Wohnzimmerdecke) sind auch im Falle wirksamer vertraglicher Abwälzung der Schönheitsreparaturlast auf den Mieter nicht von diesem, sondern gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Vermieter zu beseitigen.*)
2. Bei einem langjährig beanstandungsfrei geführten Mietverhältnis rechtfertigt die mangelnde Kooperation des Mieters bei der Beseitigung von (Bagatell-)Mängeln weder die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.*)
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