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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2017, 0865; IMRRS 2017, 0361
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ImmobilienImmobilien
Jahre zurückliegenden Marderbefall muss Verkäufer nicht offenbaren!

OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2017 - 22 U 104/16

1. Der akute Befall eines zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes mit einem oder mehreren Mardern stellt einen Sachmangel im Sinne des §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar, über den der Verkäufer eines Hausgrundstücks oder Eigentumswohnung den Kaufinteressenten aufzuklären hat.*)

2. Dagegen wird ein Sachmangel nicht (auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Mangelverdachts) allein dadurch begründet, dass in der weiter zurückliegenden Vergangenheit ein Marderbefall des Gebäudes zu verzeichnen war. Infolgedessen muss der Verkäufer den Kaufinteressenten über derartige Vorfälle nicht aufklären.*)

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