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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Saarland, Urteil vom 20.02.2017 - 2 A 34/16
1. Fallen der Bekanntgabeadressat und der Inhaltsadressat auseinander, so muss dem Verwaltungsakt eindeutig zu entnehmen sein, wer von beiden inhaltlich bzw. der Sache nach Adressat des Verwaltungsakts sein soll.*)
2. Bezogen auf eine GmbH bedeutet dies, dass in dem Verwaltungsakt deutlich zum Ausdruck kommen muss, ob er sich an die Gesellschaft als solche richtet oder an ihren Geschäftsführer als natürliche Person.*)
3. Einzelfall, in dem aufgrund der persönlichen Adressierung und der Zustellung an die Privatanschrift des Geschäftsführers ohne Hinweis auf seine Vertreterstellung nicht eindeutig erkennbar war, dass die GmbH Inhaltsadressat sein sollte.*)
4. Ein Verwaltungsakt, der an dem Fehler der Unbestimmtheit des Inhaltsadressaten leidet, ist nicht vollzugs- und vollstreckungsfähig, soweit die Unbestimmtheit reicht.*)
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