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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Essen, Urteil vom 11.01.2017 - 14 C 189/16
1. Ein wucherähnliches, zur Nichtigkeit des Werkvertrags führendes Rechtsgeschäft liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders grobes Missverhältnis besteht und die hierdurch begründete tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Vertragspartners von diesem nicht widerlegt wird.
2. Für die Annahme eines besonders groben Missverhältnisses genügt bereits, dass der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung.
3. Ist in Werkvertrag wegen eines besonders groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig, hat der Unternehmer gleichwohl Anspruch auf die übliche Vergütung und muss den darüber hinaus gehenden Betrag - sofern er ihn bereits erhalten hat - an den Besteller zurückzahlen.
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